AGB – All­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen

All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) für die Erbrin­gung von Agenturleistungen

1. BEGRIFFSBESTIMMUNG, GELTUNGSBEREICH

  1. Die nach­ste­hen­den all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) gel­ten für alle Rechts­ge­schäf­te der Agen­tur telos com­mu­ni­ca­ti­on | Marco Pet­rel­li & Tim All­gai­er GbR, nach­fol­gend in Kurz­form „Agen­tur“ genannt, mit ihren Ver­trags­part­nern, nach­ste­hend in Kurz­form „Kunde“ genannt, ins­be­son­de­re für Dienst­leis­tun­gen und/​oder Werke auf dem Gebiet der Werbung/​Kommunikation. Die Art der Dienst­leis­tun­gen und Werke im Ein­zel­nen ergibt sich aus der von der Agen­tur ent­wi­ckel­ten Kon­zep­ti­on, dem Ange­bot, den Akti­ons­vor­schlä­gen bzw. den Einzelaufträgen.
  2. Diese All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für alle Gesell­schaf­ten der telos com­mu­ni­ca­ti­on | Marco Pet­rel­li & tim All­gai­er GbR. Die Begrif­fe „Auf­trag, Agen­tur und Auf­trag­ge­ber“ sind im kauf­män­ni­schen Sinn zu ver­ste­hen. „Auf­trag“ bezeich­net das Ver­trags­ver­hält­nis ohne Rück­sicht auf den jewei­li­gen Ver­trags­typ, „Agen­tur“ den­je­ni­gen, der die Haupt­leis­tung schul­det, „Auf­trag­ge­ber“ den­je­ni­gen, der die Haupt­leis­tung zu erhal­ten und die Ver­gü­tung zu zah­len hat.
  3. Abwei­chen­de Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­ge­bers haben nur Gül­tig­keit, soweit die Agen­tur sie schrift­lich aner­kannt hat. Dies gilt auch, wenn den Geschäfts- und/​oder Lie­fe­rungs­be­din­gun­gen des Kun­den nicht aus­drück­lich wider­spro­chen wor­den ist.
  4. Diese AGB sind wesent­li­cher Bestand­teil jedes abge­schlos­se­nen Ver­tra­ges, soweit nicht im Ein­zel­nen Abwei­chen­des ver­ein­bart ist. Sie gel­ten auch für die zukünf­ti­gen Geschäfts­be­zie­hun­gen mit dem Kun­den, ohne dass ihre erneu­te aus­drück­li­che Ein­be­zie­hung erfor­der­lich ist.

2. PRÄSENTATION

  1. Wird nach einer Prä­sen­ta­ti­on kein Auf­trag erteilt, so blei­ben alle Leis­tun­gen, ins­be­son­de­re die Prä­sen­ta­ti­ons­un­ter­la­gen und die darin ent­hal­te­nen Ent­wür­fe, Werke, Ideen etc. Eigen­tum der Agentur.
  2. Der Kunde ist nicht berech­tigt, die­ses Mate­ri­al gleich in wel­cher Form, zu nut­zen, zu bear­bei­ten oder als Grund­la­ge zur Her­stel­lung eige­nen Mate­ri­als zu nut­zen. Der Kunde hat, falls es nicht zur Auf­trags­er­tei­lung kommt, alle in sei­nem Besitz befind­li­chen Prä­sen­ta­ti­ons­un­ter­la­gen unver­züg­lich an die Agen­tur zurück­zu­ge­ben oder digi­ta­le Kopien zu löschen.
  3. Falls kein Auf­trag erteilt wird, bleibt es der Agen­tur unbe­nom­men die prä­sen­tier­ten Ideen, Werke, Ent­wür­fe etc. für ande­re Pro­jek­te und Kun­den zu verwenden.
  4. Die Wei­ter­ga­be von Prä­sen­ta­ti­ons­un­ter­la­gen und Ange­bo­ten an Drit­te, sowie deren Ver­öf­fent­li­chung, Ver­viel­fäl­ti­gung, Ver­brei­tung oder sons­ti­ge Nut­zung durch den Kun­den oder sei­ner Bevoll­mäch­tig­ten ver­pflich­ten den Kun­den zur Hono­rar­zah­lung in Höhe der betref­fen­den Leis­tung. Diese ori­en­tiert sich an dem Ange­bot der Agen­tur oder, sofern ein sol­ches noch nicht vor­liegt, an den markt­üb­li­chen Konditionen.

3. TERMINE, LIEFERFRISTEN

  1. Ter­mi­ne und Lie­fer­fris­ten sind grund­sätz­lich unver­bind­li­che Ori­en­tie­rungs­hil­fen. Dies gilt nicht, wenn Ter­mi­ne aus­drück­lich schrift­lich als fix ver­ein­bart sind.
  2. Die Agen­tur haf­tet nicht für Lie­fer­ver­zö­ge­run­gen, die dar­auf beru­hen, dass der Auf­trag­ge­ber erfor­der­li­che Mit­wir­kungs­pflich­ten unterlässt.
  3. Kommt der Auf­trag­ge­ber in Annah­me­ver­zug oder ver­letzt er schuld­haft sons­ti­ge Mit­wir­kungs­pflich­ten, so ist die Agen­tur berech­tigt, den inso­weit ent­ste­hen­den Scha­den, ein­schließ­lich etwa­iger Mehr­auf­wen­dun­gen, ersetzt zu ver­lan­gen. Wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che blei­ben vorbehalten.

4. LEISTUNGSUMFANG, VERGÜTUNG

  1. Der Umfang der ein­zel­nen Leis­tun­gen sowie die geschul­de­te Ver­gü­tung erge­ben sich aus der Leis­tungs­be­schrei­bung der Agen­tur. Ist für eine Leis­tung keine Ver­gü­tung bestimmt, gel­ten die zum Zeit­punkt der Beauf­tra­gung gül­ti­gen Preis­lis­ten der Agen­tur. Mehr­auf­wand der Agen­tur, ins­be­son­de­re wegen Ände­rungs- und Ergän­zungs­wün­schen des Auf­trag­ge­bers, wird als zusätz­li­cher Auf­wand gemäß den ver­ein­bar­ten Stun­den­sät­zen, ersatz­wei­se zu den zum Zeit­punkt der Beauf­tra­gung gül­ti­gen Preis­lis­ten der Agen­tur berechnet.
  2. Soweit nichts ande­res aus­drück­lich ver­ein­bart, wird auf der Grund­la­ge der Stun­den­sät­ze der Agen­tur nach tat­säch­li­chem Auf­wand abge­rech­net. Kos­ten­vor­anschlä­ge und Kal­ku­la­tio­nen sind nicht ver­bind­lich; Über­schrei­tung der vor­läu­fi­gen Kal­ku­la­ti­on oder des Kos­ten­vor­anschla­ges von mehr als 10% wer­den dem Kun­den angezeigt.
  3. Die Hono­rar­an­sprü­che der Agen­tur ent­ste­hen auch dann, wenn die jewei­li­gen Leis­tun­gen zuvor nicht durch einen KVA von der Agen­tur ver­an­schlagt wor­den sind. Abwei­chen­de Rege­lun­gen bedür­fen der Schrift­form (E‑Mail ist nicht aus­rei­chend). Soll­te der Kunde mit der Agen­tur schrift­lich ver­ein­bart haben, dass vor Aus­füh­rung von Arbei­ten die Frei­ga­be eines Kos­ten­vor­anschla­ges erfor­der­lich ist, gilt der KVA spä­tes­tens nach 7 Werk­ta­gen als frei­ge­ge­ben, es sei denn, der Kunde hat dem Inhalt des KVA ́s aus­drück­lich und schrift­lich widersprochen.
  4. Der Auf­trag­ge­ber trägt den Scha­den, der dadurch ent­steht, dass Arbei­ten infol­ge sei­ner unrich­ti­gen, nach­träg­lich berich­tig­ten oder lücken­haf­ten Anga­ben von der Agen­tur ganz oder teil­wei­se wie­der­holt wer­den müs­sen oder ver­zö­gert wer­den, sofern der Auf­trag­ge­ber den Scha­den zu ver­tre­ten hat.
  5. Wurde ein Fest­preis unter Offen­le­gung der Kal­ku­la­ti­ons­grund­la­ge (Anzahl der Stun­den und Stun­den­sät­ze) ver­ein­bart und kön­nen die Leis­tun­gen in der ver­ein­bar­ten Zeit auf Grund feh­len­der Mit­wir­kung oder wie­der­hol­ten Ände­rungs­ver­lan­gens (z.B. mehr Kor­rek­tur­schlei­fen als ver­ein­bart) des Kun­den nicht oder nur teil­wei­se erbracht wer­den, gel­ten die Leis­tun­gen der Agen­tur den­noch als ver­trags­ge­recht erbracht. Die Agen­tur ist über­dies in die­sem Fall zur außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung berechtigt.
  6. Die Agen­tur darf die ihr oblie­gen­den Leis­tun­gen auch von Drit­ten als Sub­un­ter­neh­mer erbrin­gen las­sen. Der Auf­trag­ge­ber kann einen sol­chen Drit­ten nur dann ableh­nen, wenn in der Per­son des Drit­ten ein wich­ti­ger Grund liegt.
  7. Kün­digt der Auf­trag­ge­ber einen Auf­trag, den er gegen­über der Agen­tur frei­ge­ge­ben hat, vor­zei­tig, gilt bezüg­lich des Hono­rars der Agen­tur zwi­schen den Ver­trags­part­nern § 649 BGB.
  8. Die Über­prü­fung der recht­li­chen Zuläs­sig­keit der Wer­bung wird von der Agen­tur nur geschul­det, wenn diese aus­drück­lich Gegen­stand des Auf­trags ist. Beauf­tragt der Auf­trag­ge­ber die Agen­tur mit die­sen Leis­tun­gen, trägt er die hier­durch ent­ste­hen­den Gebüh­ren und Kos­ten der Agen­tur und Drit­ter (Rechts­an­walt, Behör­den u. a.) zu markt­üb­li­chen Kon­di­tio­nen, sofern nichts Abwei­chen­des ver­ein­bart wird.
  9. Die Agen­tur ist nicht ver­pflich­tet, die in der Wer­bung ent­hal­te­nen, vom Auf­trag­ge­ber vor- oder frei­ge­ge­be­nen Sach­aus­sa­gen über Pro­duk­te und Leis­tun­gen des Auf­trag­ge­bers auf ihre Rich­tig­keit zu überprüfen.
  10. Die Leis­tun­gen der Agen­tur sind auch dann ver­trags­ge­recht erbracht, wenn sie nicht ein­tra­gungs- oder schutz­fä­hig sind (z. B. Paten­te, Mar­ken, Urhe­ber­schutz), sofern nichts Abwei­chen­des aus­drück­lich ver­ein­bart wurde. Die Agen­tur ist nicht ver­pflich­tet, aber berech­tigt, ihre Leis­tun­gen zum Gegen­stand von Schutz­rechts­an­mel­dun­gen zu machen.
  11. Zwecks Prü­fung und Zustim­mung legt die Agen­tur dem Kun­den alle Ent­wür­fe vor der Ver­öf­fent­li­chung vor. Der Auf­trag­ge­ber über­nimmt mit der Frei­ga­be der Arbei­ten die Ver­ant­wor­tung für die Rich­tig­keit von Inhalt, Bild, Ton und Text.

5. ABNAHME

  1. Schul­det die Agen­tur einen bestimm­ten Arbeits­er­folg, d. h. ein indi­vi­dua­li­sier­ba­res Werk (z. B. Ent­wurf), ist der Auf­trag­ge­ber zur Abnah­me verpflichtet.
  2. Nach jeder Leis­tungs­pha­se ver­sen­det die Agen­tur eine Benach­rich­ti­gung, wel­che den geschul­de­ten Arbeits­er­folg ent­hält. Dies impli­ziert eine Auf­for­de­rung zur Abnah­me. Der Pro­jekt­ver­ant­wort­li­che auf Kun­den­sei­te erklärt bin­nen fünf Tagen per E‑Mail die Abnah­me der in die­ser Phase erbrach­ten Leistungen.

  3. Die Abnah­me gilt als erfolgt, wenn sie nicht inner­halb von sie­ben Tagen nach Ablie­fe­rung erklärt oder ver­wei­gert wird, vor­aus­ge­setzt, das Arbeits­er­geb­nis ent­spricht im Wesent­li­chen den Ver­ein­ba­run­gen. Bestehen wesent­li­che Abwei­chun­gen, wird die Agen­tur diese Abwei­chun­gen in ange­mes­se­ner Frist besei­ti­gen und das Arbeits­er­geb­nis erneut zur Abnah­me vor­le­gen. Sofern im Pro­jekt­ver­trag nicht anders ver­ein­bart, wird die Agen­tur maxi­mal eine Kor­rek­tur­schlei­fe durchführen.
  4. Die Abnah­me gilt spä­tes­tens mit der Zah­lung oder Nut­zung des Werks als erfolgt.

6. URHEBER- UND NUTZUNGSRECHTE, EIGENTUM, VERTRAGSSTRAFE

  1. Sämt­li­che von der Agen­tur ange­fer­tig­ten Ent­wür­fe, Zeich­nun­gen, Druck­vor­la­gen, Kon­zep­te, Ideen etc. sind urhe­ber­recht­lich geschütz­te Werke i. S. d. § 2 UrhG, und zwar selbst dann, wenn diese nicht die Erfor­der­nis­se des § 2 UrhG erfüllen.
  2. Sämt­li­che Leis­tun­gen der Agen­tur dür­fen des­halb nicht ohne Zustim­mung der Agen­tur genutzt oder bear­bei­tet oder geän­dert wer­den. Jede Nach­ah­mung, auch die von Tei­len von Ent­wür­fen, Zeich­nun­gen, Druck­vor­la­gen, Kon­zep­ten, Ideen etc. ist nicht zuläs­sig. Bei Zuwi­der­hand­lung ist der Kunde ver­pflich­tet eine sofort fäl­li­ge Ver­trags­stra­fe in Höhe des ursprüng­lich ver­ein­bar­ten Hono­rars an die Agen­tur zu zahlen.
  3. Im Falle einer Rech­te­über­tra­gung rich­tet sich deren Umfang in räum­li­cher, zeit­li­cher und inhalt­li­cher Hin­sicht aus­schließ­lich nach den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen bzw. dem Ver­trags­zweck; § 31 Abs. 5 UrhG fin­det ent­spre­chend Anwen­dung. Die Rech­te gehen erst mit voll­stän­di­ger Zah­lung des Gesamt­auf­tra­ges auf den Auf­trag­ge­ber über.
  4. Die Über­tra­gung ein­ge­räum­ter Nut­zungs­rech­te an Drit­te und/​oder Mehr­fach­nut­zun­gen sind, soweit nicht im Erst­auf­trag gere­gelt, hono­rar­pflich­tig und bedür­fen der Ein­wil­li­gung der Agentur.
  5. Über den Umfang der Nut­zung steht der Agen­tur ein Aus­kunfts­an­spruch zu.
  6. Bei Ver­öf­fent­li­chun­gen wird die Agen­tur in übli­cher Form als Urhe­ber genannt.
  7. Die Agen­tur über­nimmt keine Haf­tung dafür, dass bezüg­lich der von ihr gelie­fer­ten Wer­be­mit­tel und Arbeits­er­geb­nis­se keine Rech­te Drit­ter bestehen.
  8. Die Agen­tur darf die von ihr ent­wi­ckel­ten Wer­be­mit­tel ange­mes­sen und bran­chen­üb­lich signie­ren und den erteil­ten Auf­trag für Eigen­wer­bung publi­zie­ren. Die Agen­tur darf die von ihr kon­zi­pier­ten Wer­be­mit­tel zeit­lich unbe­schränkt zur Eigen­wer­bung in ihrer Inter­net-Web­site und ande­ren Wer­be­mit­teln nutzen.
  9. Die Agen­tur hat das Recht, sofern keine Ver­schwie­gen­heits­er­klä­rung ver­ein­bart wurde, den Kun­den mit zeit­lich unbe­schränk­tem Umfang in die eige­ne Refe­renz­lis­te auf ihrer Inter­net­sei­te oder ande­ren Wer­be­ma­te­ria­li­en auf­zu­neh­men unter Nen­nung und Dar­stel­lung von Unter­neh­mens- bzw. Pro­dukt­na­men, Unter­neh­mens- bzw. Pro­dukt­lo­gos, Ver­lin­kung auf die Inter­net­sei­te des Kun­den, sowie unter Ver­wen­dung von Kun­den­zi­ta­ten. Diese Rege­lung tritt mit Ver­trags­ab­schluss bzw. ver­bind­li­cher Annah­me eines Ange­bots der Agen­tur in Kraft.
  10. Nut­zungs­rech­te für vom Auf­trag­ge­ber abge­lehn­te oder nicht aus­ge­führ­te Ent­wür­fe blei­ben bei der Agen­tur. Dies gilt auch und gera­de für Leis­tun­gen der Agen­tur, die nicht Gegen­stand beson­de­rer gesetz­li­cher Rech­te, ins­be­son­de­re des Urhe­ber­rechts, sind.
  11. Das Eigen­tum an den Arbeits­er­geb­nis­sen der Agen­tur geht erst mit voll­stän­di­ger Bezah­lung des Auf­tra­ges in Form der erfor­der­li­chen Nut­zungs­rech­te auf den Auf­trag­ge­ber über. Sofern nicht abwei­chend in der Leis­tungs­be­schrei­bung gere­gelt, erwirbt der Auf­trag­ge­ber die nach dem Ver­trags­zweck erfor­der­li­chen Nut­zungs­rech­te an den von der Agen­tur gestal­te­ten Wer­be­mit­teln für die Lauf­zeit des Agen­tur­ver­trags, min­des­tens jedoch für 6 Mona­te nach Abnah­me. Die Nut­zungs­rech­te sind auf das Gebiet der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land beschränkt.

7. RECHNUNG, PREIS, ZAHLUNG, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Die Agen­tur stellt ihre Leis­tun­gen sofort nach Erbrin­gung in Rechnung.
  2. Die Agen­tur ist berech­tigt, dem Kun­den Abschlags­zah­lun­gen über bereits erteil­te Teil­leis­tun­gen in Rech­nung zu stel­len, ohne dass diese Teil­leis­tun­gen in einer für den Kun­den nutz­ba­ren Form vor­lie­gen müssen.
  3. Kün­digt der Kunde nach Auf­trags­er­tei­lung und vor Been­di­gung des Pro­jekts das Ver­trags­ver­hält­nis, so ist der Kunde ver­pflich­tet, die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung zu bezah­len. Die Ver­gü­tung ist um den Betrag zu min­dern, der den Auf­wen­dun­gen ent­spricht, die die Agen­tur durch Nicht­durch­füh­rung des Pro­jekts oder Abbruch des Pro­jekts einspart.
  4. Soweit keine ande­ren Zah­lungs­be­din­gun­gen ver­ein­bart sind, erfolgt die Zah­lung inner­halb von 10 Tagen nach Rech­nungs­stel­lung ohne Abzug.
  5. Alle Prei­se sind Net­to­prei­se und ver­ste­hen sich zuzüg­lich der gesetz­li­chen Umsatz­steu­er. Zölle, Gebüh­ren und sons­ti­ge Abga­ben wie auch die Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung trägt der Auf­trag­ge­ber, und zwar auch dann, wenn sie nacher­ho­ben werden.
  6. Der Auf­trag­ge­ber darf gegen Ver­gü­tungs­for­de­run­gen der Agen­tur nur mit unbe­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten For­de­run­gen auf­rech­nen. Der Auf­trag­ge­ber kann ein Zurück­be­hal­tungs­recht nur in den Fäl­len unbe­strit­te­ner oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ter Ansprü­che gel­tend machen.

8. FREMDKOSTEN, PRODUKTIONSÜBERWACHUNG (VERGABE, KOORDINATION UND ÜBERWACHUNG DER WERBEMITTELHERSTELLUNG)

  1. Fremd- und Neben­kos­ten, wie die Kos­ten für die Ein­schal­tung von Foto­gra­fen, Sty­lis­ten, Desi­gnern u. ä. sowie Auf­wen­dun­gen für Kurier, Rei­se­spe­sen u. ä. sind gegen Nach­weis geson­dert zu ver­gü­ten, wenn nicht aus­drück­lich eine ande­re Ver­ein­ba­rung getrof­fen wurde. Die Agen­tur ist auch berech­tigt, alle zur Auf­trags­er­fül­lung erfor­der­li­chen Fremd­leis­tun­gen im Namen und für Rech­nung des Kun­den zu vergeben.
  2. Jede Par­tei trägt die Kos­ten für Porto, Tele­fon und Fax, die ihr aus dem Geschäfts­ver­kehr mit der ande­ren Seite erwachsen.
  3. Rei­se­kos­ten wer­den dem Auf­trag­ge­ber wie folgt berechnet:
    – Fremd­kos­ten: nach Belegen,
    – Stun­den­auf­wand: siehe aktu­el­le Standardpreisliste,
    – Rei­se­kos­ten im eige­nen Pkw: 0,51 Euro/​km.
  4. Alle sons­ti­gen Kos­ten wie Anwalts­kos­ten, Kurier­kos­ten, Trans­port­kos­ten zur Vor­be­rei­tung und Über­wa­chung von Wer­be­mit­tel­pro­duk­tio­nen sowie Farb­ko­pien und Farb­aus­dru­cke, die vom Auf­trag­ge­ber bestellt wer­den, wer­den dem Auf­trag­ge­ber nach Bele­gen berechnet.
  5. Im Rah­men der Pro­duk­ti­ons­über­wa­chung wählt die Agen­tur geeig­ne­te Wer­be­mit­tel­her­stel­ler aus und erteilt Pro­duk­ti­ons­auf­trä­ge nach Frei­ga­be durch den Auf­trag­ge­ber in Text­form. Ein­zel­auf­trä­ge bis zu max. Euro 2.000,– bedür­fen nicht der Frei­ga­be durch den Auf­trag­ge­ber. Die Auf­trags­er­tei­lung an Wer­be­mit­tel­her­stel­ler erfolgt im Namen und auf Rech­nung des Auf­trag­ge­bers, sofern nichts Abwei­chen­des aus­drück­lich in Text­form ver­ein­bart wurde.
  6. Die Agen­tur koor­di­niert die Pro­duk­ti­ons­ab­wick­lung und kon­trol­liert die Leis­tun­gen und Rech­nun­gen der Hersteller.
  7. Für die Pro­duk­ti­ons­über­wa­chung gemäß Zif­fer IV.1 und 2 erhält die Agen­tur ein Agen­tur­ho­no­rar in Höhe von 15 % auf den Net­to­wert der Rech­nun­gen der Wer­be­mit­tel­her­stel­ler. Das Agen­tur­ho­no­rar ist jeweils mit Abrech­nung der Leis­tun­gen der Her­stel­ler fällig.
  8. Soweit die Agen­tur Pro­duk­ti­ons­auf­trä­ge auf­grund aus­drück­li­cher Ver­ein­ba­rung mit dem Auf­trag­ge­ber aus­nahms­wei­se im eige­nen Namen und auf eige­ne Rech­nung erteilt, wer­den sämt­li­che anfal­len­den Fremd­kos­ten von der Agen­tur an den Auf­trag­ge­ber wei­ter­be­rech­net. Die Agen­tur ist berech­tigt, bei Pro­duk­ti­ons­auf­trä­gen ab einem vor­aus­sicht­li­chen Wert von Euro 5.000,– sofort fäl­li­ge Vor­aus­zah­lun­gen bis zur Höhe des Brut­to-Auf­trags­werts zu verlangen.

9. HAFTUNG, GEWÄHRLEISTUNG

  1. Die Agen­tur haf­tet bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten. Die Haf­tung für Män­gel­ge­währ­leis­tungs­an­sprü­che ist jedoch auf 12 Mona­te ab Ablie­fe­rung begrenzt.
  2. Bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit haf­ten die Agen­tur sowie ihre Erfül­lungs- und Ver­rich­tungs­ge­hil­fen nur, wenn eine wesent­li­che Ver­trags­pflicht (Kar­di­nals­pflicht) ver­letzt wird oder ein Fall des Ver­zugs oder der Unmög­lich­keit vorliegt.
  3. Im Fall einer Haf­tung aus leich­ter Fahr­läs­sig­keit wird diese Haf­tung der Agen­tur sowie ihrer Erfül­lungs- und Ver­rich­tungs­ge­hil­fen wegen Pflicht­ver­let­zung und aus uner­laub­ter Hand­lung sowie für Ansprü­che auf Ersatz ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen auf sol­che Schä­den begrenzt, die vor­her­seh­bar bzw. typisch sind.
  4. Die vor­ge­nann­ten Haf­tungs­be­schrän­kun­gen sowie die ver­kürz­te Gewähr­leis­tungs­pflicht gel­ten nicht für das Feh­len zuge­si­cher­ter Eigen­schaf­ten, für Fälle von Arg­list, für Ver­let­zun­gen des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, für Rechts­män­gel sowie bei Haf­tung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  5. Wegen unver­schul­de­ter Irr­tü­mer und Druck- oder Über­mitt­lungs­feh­lern, wel­che die Agen­tur zur Anfech­tung berech­ti­gen, kann der Auf­trag­ge­ber Scha­dens­er­satz als Folge der Anfech­tung nicht gel­tend machen.

10. KUNDENBINDUNGKONKURRENZAUSSCHLUSS

  1. Die Treue­bin­dung der Agen­tur an den Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet die Agen­tur zu einer objek­ti­ven, auf die Ziel­set­zung des Kun­den aus­ge­rich­te­ten Bera­tung sowie einer dem­entspre­chen­den Aus­wahl drit­ter Unter­neh­men, z. B. für Produktionsvorgänge.
  2. Sofern der Auf­trag­ge­ber sich ein Mit­spra­che­recht nicht aus­drück­lich vor­be­hal­ten hat, erfolgt die Aus­wahl Drit­ter unter Beach­tung des Grund­sat­zes eines aus­ge­wo­ge­nen Ver­hält­nis­ses von Wirt­schaft­lich­keit und best­mög­li­chem Erfolg im Sinne des Kunden.
  3. Die Agen­tur ist zur Geheim­hal­tung aller ihr bei der Zusam­men­ar­beit bekannt gewor­de­nen Geschäfts­ge­heim­nis­se des Kun­den verpflichtet.
  4. Die Agen­tur ver­pflich­tet sich, den Auf­trag­ge­ber über mög­li­che Kon­kur­renz­kon­flik­te mit ande­ren Kun­den zu infor­mie­ren und gewährt auf Ver­lan­gen Kon­kur­renz­aus­schluss für ein­zel­ne fest­zu­le­gen­de Pro­dukt- und Dienst­leis­tungs­be­rei­che zuguns­ten des Kunden.
  5. Mit der Ein­räu­mung eines Kon­kur­renz­aus­schlus­ses durch die Agen­tur kor­re­spon­diert die Ver­pflich­tung des Kun­den, wäh­rend des unge­kün­dig­ten Ver­tra­ges mit der Agen­tur im Bereich des Ver­trags­ge­gen­stan­des keine wei­te­ren Agen­tu­ren für Wer­bung gleich­zei­tig mit der Bera­tung, Pla­nung, Gestal­tung und Durch­füh­rung des ver­trags­ge­gen­ständ­li­chen Pro­jek­tes zu beauftragen.

11. KONTAKT- UND BESPRECHUNGSBERICHTE

  1. Auf Wunsch über­gibt die Agen­tur inner­halb von drei Arbeits­ta­gen nach jeder Bespre­chung mit dem Auf­trag­ge­ber Besprechungsberichte.
  2. Diese Bespre­chungs­be­rich­te sind als rechts­ver­bind­li­che Arbeits­grund­la­ge für die wei­te­re Bear­bei­tung von Pro­jek­ten bin­dend, soweit ihnen nicht inner­halb einer Frist von wei­te­ren drei Arbeits­ta­gen nach Ein­fang in Text­form wider­spro­chen wird.
  3. Die der Agen­tur vom Auf­trag­ge­ber benann­ten Ansprech­part­ner müs­sen ins­be­son­de­re im Hin­blick auf die Frei­ga­be von Etats, Kos­ten­vor­anschlä­gen, Tex­ten und sons­ti­gen Abstim­mungs­vor­gän­gen zeich­nungs­be­rech­tigt sein. Ein­schrän­kun­gen der Zeich­nungs­be­rech­ti­gung müs­sen dem Auf­trag­ge­ber recht­zei­tig schrift­lich mit­ge­teilt werden.

12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber, der Kauf­mann ist, und der Agen­tur ist der Sitz der Agentur.
  2. Anwend­bar ist nur das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss des deut­schen Inter­na­tio­na­len Privatrechts.
  3. Die Unwirk­sam­keit ein­zel­ner Bedin­gun­gen berührt die Wirk­sam­keit des Ver­tra­ges im Übri­gen nicht. Eine unwirk­sa­me Klau­sel ist durch ergän­zen­de Aus­le­gung nach Mög­lich­keit durch eine Rege­lung zu erset­zen, die deren Zweck mög­lichst nahe­kommt. Soweit nicht anders ver­ein­bart, ist auch auf Ver­trags­ver­hält­nis­se mit aus­län­di­schen Auf­trag­neh­mern deut­sches Recht anwendbar

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